Satzung

Originalfassung der
Satzung des Volkschors Georgensgmünd 1904 e. V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Volkschor Georgensgmünd 1904 e. V.“ Er hat seinen Sitz in Georgensgmünd und wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Die Vereinsjugend ist entsprechend Mitglied der Chorjugend im Fränkischen Sängerbund e. V. und erkennt entsprechend deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 – Zweck, Ziel und Mittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Fränkischen Sängerbund e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst und Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Singstunden,
  • Jugendarbeit,
  • Durchführung von Konzerten,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und anderen kulturellen Veranstaltungen,
  • Ausbildung von Sängern und Ensembleleitern,
  • Mitwirkung an gemeindlichen Veranstaltungen und Programmen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden.
(5) Der Verein hält sich an die datenschutzrechtlichen Vorschriften und achtet auf den Schutz der Daten seiner Mitglieder.
(6) Der Verein spricht sich gegen jede Form der Gewalt aus und ist aktiv gegen jegliche Form von Rassismus und Diskriminierung.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Verwaltung zu. Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss infolge nicht nachgekommener Beitragspflicht entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über alle anderen Ausschlussgründe entscheidet die Verwaltung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der Verwaltung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Verwaltung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das, letztlich, über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch die Verwaltung unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zu einem Betrag von 50,– € und/oder einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme und am Besuch an Vereinsveranstaltungen oder Veranstaltungen der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung der Verwaltung ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 – Organe

Vereinsorgane sind

  • der Vorstand,
  • die Verwaltung,
  • die Mitgliederversammlung.

 § 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleich berechtigten Mitgliedern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese drei Personen vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Verwaltung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 § 7 – Verwaltung

(1) Die Verwaltung setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstands,
  • mindestens vier und maximal sieben weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung im gleichen Turnus und zum gleichen Zeitpunkt wie der Vorstand gewählt werden,
  • sowie den Chorleitern der im Verein vertretenen Ensembles.

(2) Die Verwaltung kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit Personen berufen, die sich um besondere Aufgabengebiete kümmern.
(3) Den ordentlichen Mitgliedern der Verwaltung – einschließlich des Vorstands – sind Aufgabengebiete zuzuweisen. Mindestens müssen ein Kassier, ein Notenwart und ein Protokollführer benannt werden. Die Verwaltung hat dies in ihrer ersten Sitzung nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden und zu protokollieren.
(4) Die Verwaltung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch ein Mitglied des Vorstands einberufen und geleitet.
(5) Die Verwaltung regelt den Informationsaustausch innerhalb des Vereins, plant gemeinsame Vereinsaktivitäten und befasst sich mit allgemeinen Angelegenheiten des Vereins. Dazu gehört ausdrücklich die Verteilung der finanziellen Mittel. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Kundmachung erfolgt in der örtlichen Tageszeitung (derzeit Roth- Hilpoltsteiner Volkszeitung) mit Bekanntgabe der Tagesordnung und, sofern zum Zeitpunkt der Einladung bekannt, der Anträge mit ihrem wesentlichen Inhalt. Die Frist von acht Tagen ist einzuhalten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Mitgliedsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung des Vorstands, wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und der Verwaltung, mit Ausnahme der unter § 7 Abs. (2) genannten Personen. Ferner beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(4) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet bei einem Mitglied des Vorstands einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter bzw. einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der festgelegten Beiträge verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonstige von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 – Weitere Ordnungen

 Die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags-, Ehren-, Finanz-, Geschäfts-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auch solch eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins und Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Georgensgmünd mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 13 –Satzungsbeschluss

Die Neufassung der Satzung wird mit ihrer Verabschiedung am 29.07.2021 vorläufig, endgültig mit Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister wirksam.

Georgensgmünd, am 29. Juli 2021

Ilse Hoffinger
Christa Winkler
Volker Straubinger
Erika Übelhör
Kurt Graf
Elisabeth Lastinger
Gudrun Hofer